Art.7
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
a) Generalversammlung
Art. 8
Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich jeweils im Herbst einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens 2OTage vor dem Versammlungstag durch schriftliche Einladung an die Mitglieder.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen durch Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt
Art. 9
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident. Über die Verhandlungen Ist ein Protokoll zu führen.
Art. 10
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren sowie eines Ersatzrevisors
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Beschlussfassung über die grundlegende Änderung bestehender und die Gründung neuer gemeinnütziger Werke
- Beschlussfassung über einmalige Investitionen oder Unterstützungsbeiträge, die den Betrag von Fr. 100‘000 übersteigen
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Art. 11
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Statuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.
b) Vorstand
Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählten Vereinsmitgliedern.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, tritt der Nachfolger in die Amtsdauer seines Vorgängers ein.
Art. 13
Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Für den Kassen-, Postscheck- und Bankverkehr zeichnet der Kassier im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs einzeln.
Art. 14
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand kann besondere Aufgaben temporären oder ständigen Ausschüssen übertragen, deren Mitglieder nicht zwingend dem Vorstand angehören müssen.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Art. 15
Zur Beschlussfassung im Vorstand ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
c) Rechnungsrevisoren
Art. 16
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, oder eine externe Kontrollstelle.
Die Rechnungsrevisoren oder die externe Kontrollstelle prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.